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WAS ERLEDIGE ICH WO?
WIR SIND FÜR SIE DA
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur Vorbereitung auf Ihren Besuch im Rathaus Nohfelden.
Egal ob Sie Ihren Ausweis verlängern möchten, ein Führungszeugnis oder einen Fischereischein benötigen, ein Gewerbe anmelden möchten, Ihren Führerschein verloren haben: Wir informieren über das nötige Vorgehen für Ihr Anliegen, über die Unterlagen die wir von Ihnen benötigen und die Gebühren die wir für unsere Dienstleistung erheben. Außerdem finden Sie hier den zuständigen Ansprechpartner für Ihr Anliegen in Ihrem Rathaus Nohfelden.
Ein Personalausweis kann nicht verlängert werden und muss persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Aktuelles, biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Bisherige Ausweispapiere
- Heirats- oder Geburtsurkunde (nur bei Namensänderung)
Gebühren für den Personalausweis:
- 22,80 EUR (bis 24 Jahre)
- 37,00 EUR (ab 24 Jahre)
Ein Reisepass kann nicht verlängert werden und muss persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Aktuelles, biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Bisherige Ausweispapiere
- Heirats- oder Geburtsurkunde (nur bei Namensänderung)
Ein Express-Reisepass wird in dringenden Fällen ausgestellt und wird innerhalb von 3-4 Werktagen geliefert.
Gebühren für den Reisepass:
- 37,50 EUR (bis 24 Jahre)
- 60,00 EUR (ab 24 Jahre)
Gebühren für einen Expressreisepass:
- 69,50 EUR (bis 24 Jahre)
- 92,00 EUR (ab 24 Jahre)
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Kinderausweis oder Kinderreisepass (falls vorhanden)
- Alternativ: Geburtsurkunde
- aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
- Einverständniserlärung von beiden sorgeberechtigten Elternteilen.
Download Einverständis Beantragung BPA Minderjähriger
- Bei Getrenntleben der Eltern oder bei geschiedenen Ehen bitte im Bürgerbüro nachfragen (Tel. 06852/885-114 oder -112)
- Gebühr 22,80 EUR
Ein vorläufiger Personalausweis muss persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Aktuelles, biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Bisherige Ausweispapiere
- Heirats- oder Geburtsurkunde (nur bei Namensänderung)
- für Jugendliche unter 16 Jahren: Einverständniserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile. (Eine entsprechende Erklärung von dem Elternteil, das nicht persönlich mit dem Kind beim Bürgerbüro vorspricht, ist mitzubringen.)
Download Einverständnis Beantragung BPA Minderjährige
- Bei Getrenntleben der Eltern oder bei geschiedenen Ehen bitte im Bürgerbüro nachfragen (Tel. 06852/885-114 oder -112)
Gebühren für den vorläufigen Personalausweis:
- 10,00 EUR
Ein vorläufiger Reisepass wird nur noch in bestimmten Ausnahmefällen ausgestellt.
Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen direkt an das Bürgerbüro.
Ein vorläufiger Reisepass muss persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Aktuelles, biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Bisherige Ausweispapiere
- Heirats- oder Geburtsurkunde (nur bei Namensänderung)
- für Jugendliche unter 16 Jahren: Einverständniserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile. (Eine entsprechende Erklärung von dem Elternteil, das nicht persönlich mit dem Kind beim Bürgerbüro vorspricht, ist mitzubringen.)
Download Einverständnis Beantragung BPA Minderjährige
- Bei Getrenntleben der Eltern oder bei geschiedenen Ehen bitte im Bürgerbüro nachfragen (Tel. 06852/885-114 oder -112)
Gebühren für den vorläufigen Reisepass:
- 26,00 EUR
Eine einfache/erweiterte Meldebescheinigung kann unter Vorlage des Personalausweises ausgestellt werden.
Ansonsten sind mitzubringen
- Reisepass
- sofern vorhanden Kinderreisepass
- Stammbuch
- Heirats- oder Geburtsurkunden der Kinder
Gebühren:
- 7,00 EUR
Bei Umzug innerhalb des Kreises St. Wendel ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu ändern. Dies kann direkt bei Ummeldung erfolgen.
Für alle anderen Ummeldungen ist die Zulassungsstelle des Landkreises St. Wendel zuständig.
Zulassungsstelle des Landkreises St. Wendel
Tritschlerstraße 5
66606 St. Wendel
Telefon: (0 68 51) 801 – 0
Gebühren:
- 10,80 EUR
Die Beantragung kann nur persönlich unter Vorlage des Personalausweises beim Bürgerbüro oder online mit dem neuen Personalausweis erfolgen.
Die Antragstellung ist für verschiedene Belegarten möglich:
- Belegart N (Private Zwecke): Die Zustellung erfolgt direkt an die Adresse des Antragstellers.
- Belegart 0 (Zur Vorlage bei einer Behörde): Zur Beantragung wird der Verwendungszweck und die vollständige Adresse der Behörde benötigt. Die Zustellung erfolgt dann direkt an die entsprechende Behörde.
- Erweitertes Führungszeugnis Belegart NE oder OE: Ein erweitertes Führungszeugnis kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Zur Beantragung dieses Führungszeugnisses benötigen Sie die schriftliche Aufforderung der Stelle, die das Führungszeugnis verlangt.
Das Führungszeugnis kann entweder für private Zwecke (Belegart NE) an den Antragsteller gesendet werden oder zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE) an die entsprechende Behörde gesendet werden. Hierfür ist die Adresse und der Verwendungszweck mit anzugeben.
Gebühr:
- 13,00 EUR
Die Beantragung kann nur persönlich unter Vorlage des Personalausweises beim Bürgerbüro erfolgen.
Die Auskunft ist für verschiedene Belegarten möglich.
- Belegart 1 (Auskunft an eine Privatperson): Die Zustellung erfolgt direkt an die Adresse des Antragstellers.
- Belegart 9 (Auskunft an eine Behörde): Die Zustellung erfolgt direkt an eine Behörde. Mitzubringen sind die komplette Adresse der Behörde und evtl. Verwendungszweck mit Aktenzeichen.
Gebühr:
- 13,00 EUR
Zur Erlangung eines Fischereischeines (Jahres- oder Fünfjahresfischereischein) bedarf es im Saarland der Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar und der Ablegung der staatlichen Fischereiprüfung.
Ersterteilung und Verlängerung eines Fischereischeins
Für die erstmalige Erteilung eines Ein- oder Fünfjahresscheines ist das Prüfungszeugnis einer staatlichen Fischereiprüfung, der Personalausweis oder Reisepass und ein Passbild vorzulegen.
Verlängerungen sind jeweils für 1 Jahr oder 5 Jahre möglich, hierzu wird lediglich der Fischereischein benötigt.
Jugendfischereischein
Jugendliche zwischen 7 und 16 Jahren können ohne Fischereiprüfung einen Jugendfischereischein erwerben. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres muss die Fischereiprüfung abgelegt und ein normaler Fischereischein beantragt werden. Der Jugendfischereischein kann für 1 Jahr beantragt und nach Ablauf verlängert werden.
Gebühren für den Fischereischein
- Jahresfischereischein: 13,00 €
- 5-Jahresfischereischein : 56,00 EUR
Jugendfischereischein
- 5,10 EUR
Jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit ist in Deutschland anzeigepflichtig (§ 14 GewO), wobei die Rechtsform festgelegt werden muss. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Für einige Gewerbe wie das Reisegewerbe ist eine Erlaubnis erforderlich (s. u.).
Nicht als Gewerbe zählen die Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (das sind Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke). Andere Tätigkeiten wie Fischerei und Bergwesen sind in der Gewerbeordnung von den Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Da ohne Gewerbeanmeldung das Finanzamt nicht vom Gewerbeamt informiert wird, müssen die Tätigkeiten beim Finanzamt angemeldet werden. Je nach Art der nichtgewerblichen Tätigkeit ist auch eine Erlaubnis oder Zulassung erforderlich.
Wer ein Gewerbe innerhalb der Gemeinde Nohfelden ausüben oder die Zweigniederlassung eines Betriebes dort anmelden möchte, muss zum Zeitpunkt der Betriebsgründung eine Anmeldung beim Gewerbeamt tätigen.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelunternehmen der Gewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z. B. GbR, KG, OHG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG) der gesetzliche Vertreter.
Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
- Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug, soweit das Unternehmen dort eingetragen ist, ansonsten ggf. eine Abschrift der Gründungsurkunde bzw. der notariellen Anmeldung
- Bei handwerklichen Unternehmen den Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer.
- Nachweis über eine Lebensmittelhygieneschulung oder Infektionsschutzbelehrung
- Vorlage der sonstigen gewerberechtlichen Erlaubnisbescheide
- In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen bzw. Nachweise erforderlich sein (z. B. Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Mietvertrag, Nachweis der Vertretungsbefugnis, Polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen). Das Gewerbeamt gibt Ihnen gerne Auskunft.
- Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie des Ausweises des Vollmachtgebers.
- Sollte sich das Gewerbe nicht im eigenen Besitz befinden, wird eine Bestätigung des Wohnungsgebers benötigt: Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage beim Gewerbeamt
Gebühren für die Gewerbeanmeldung
- 55,00 EUR
Gewerbeummeldung bezeichnet die Änderung der auf eine Person oder ein Unternehmen eingetragenen Gewerbe, ohne dass die Gewerbetätigkeit vollständig aufgegeben wird. Ein einzelner Gewerbezweck kann dabei nur neu hinzukommen oder entfallen. Erst wenn von einem oder mehreren Gewerbezwecken auch der letzte entfällt und somit der Gewerbebetrieb der Person oder des Unternehmens vollständig endet, ist dies eine
Gewerbeabmeldung. Für beide Vorgänge können durch die zuständige Behörde eigene Formulare verwendet werden, die sich voneinander und von der Gewerbeanmeldung unterscheiden.
Gewerbetreibende müssen dem Gewerbeamt auch melden, wenn sie umziehen, eine andere als die bereits angemeldete Tätigkeit ausüben möchten oder das Gewerbe aufgeben. Die Um- oder Abmeldung muss persönlich erfolgen.
Gebühren:
- Ummeldung: 45,00 EUR
- Abmeldung: 35,00 EUR
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Klasse B
Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer).
Klasse A1
Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (Leichtkrafträder) und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- Aktuelles Biometrisches Passbild
- Name der Fahrschule
- Teilnahmebescheinigung an einer Erste-Hilfe-Ausbildung über mindestens 9 Stunden
- Sehtest (nicht älter als ein Jahr)
- Polizeiliches Führungszeugnis
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 44,70 EUR
Zusätzlich anfallende Gebühren:
- 13,00 EUR
für das Polizeiliche Führungszeugnis
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Klasse BE
Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt)
Klasse A2
Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind
Klasse A
Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
Klasse T
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen bis 40 km/h
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- Aktueller Führerschein (Karteikartenabschrift falls nicht von der Gemeinde Nohfelden ausgestellt)
- Aktuelles Biometrisches Passbild
- Name der Fahrschule
- Aktueller Sehtest (wenn von vorheriger Klasse nicht mehr gültig. Gültigkeit 2 Jahre)
- ggf. aktuelle Teilnahmebescheinigung an einer Erste-Hilfe-Ausbildung
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 43,90 EUR
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Klasse C
Mehrspurige Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer)
Klasse D
Omnibusse mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer)
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- Aktueller Führerschein
- Aktuelles Biometrisches Passbild
- Name und Anschrift der Fahrschule
- Augenärztliches Gutachten
- Ärztliches Gutachten
- ggf. aktuelle Teilnahmebescheinigung an einer Erste-Hilfe-Ausbildung
- Berufsfahrerqualifikation bei Güterkraftverkehr
- Zusätzlich bei Klasse D – Leistungstest (Arbeitsmedizinisches Gutachten)
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 43,90 EUR
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Klasse C
Mehrspurige Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer)
Klasse D
Omnibusse mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer)
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Für die Verlängerung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- Aktueller Führerschein
- Aktuelles Biometrisches Passbild
- Augenärztliches Gutachten
- Ärztliches Gutachten
- Klasse C: bei gewerblicher Nutzung: Nachweis von Weiterbildungsmodulen
- Klasse D: Leistungstest, Nachweis von Weiterbildungsmodulen
- Bei Verlängerung Klasse D muss noch zusätzlich ein Polizeiliches Führungszeugnis beantragt werden
- Wenn keine Weiterbildungsmodule vorgelegt werden können, wird ein Fahrpraxisnachweis verlangt oder es ist eine Bescheinigung der Fahrschule erforderlich
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 43,90 EUR
Zusätzlich anfallende Gebühren:
- 13,00 EUR
für das Polizeiliche Führungszeugnis
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Für die Umschreibung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- Ausländische gültige Fahrerlaubnis (ggf. beglaubigte Übersetzung)
- Die Umschreibefrist für ausländische Führerscheine darf nicht überschritten sein (Einreise in die BRD nicht länger als 3 Jahre)
Sonst nur Ersterteilung möglich - Aktuelles Biometrisches Passbild
Gebühren für die Umschreibung des Führerscheins:
- 36,30 EUR
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- 1 biometrisches Passbild
- EU-Scheckkartenführerschein (falls dieser noch nicht vorhanden ist, muss dieser zuerst beantragt werden Kosten)
- Ärztliche Untersuchung
- Augenärztliche Untersuchung
- Polizeiliches Führungszeugnis
- ggf. Ortskundeprüfung
- ggf. Nachweis über eine Erste-Hilfe-Ausbildung
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 42,60 EUR
Zusätzlich anfallende Gebühren:
- 13,00 EUR
für das Polizeiliche Führungszeugnis - 25,30 EUR
für die Ausstellung eines Führerscheins im Checkkartenformat – sofern noch nicht vorhanden
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Für die Umstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- 1 biometrisches Passbild
- Alter Führerschein (wenn nicht von der Gemeinde Nohfelden ausgestellt eine Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde)
Gebühren für die Umstellung des Führerscheins:
- 25,30 EUR
Ein Führerschein ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Eine Diebstahlanzeige muss bei der Polizei erstattet werden.
Eine Verlustanzeige wird direkt bei der Führerscheinstelle erstattet und eidesstattlich versichert.
Für eine Verlust- oder Diebstahlanzeige des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- 1 biometrisches Passbild
- Bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige von der Polizei
- Bei Verlsutanzeige: Wird von der Führerscheinstelle erfasst
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde wenn dies nicht die Gemeinde Nohfelden war
Gebühren für die Ausstellung eines neuen Führerscheins:
- 36,40 EUR
Zusätzlich anfallende Gebühren:
- 30,70 EUR
für die Eidesstattliche Versicherung bei Verlust
Ein Internationaler Führerschein ist ein Dokument, das von den Straßenverkehrsbehörden oder Automobilclubs eines Landes aufgrund zwischenstaatlicher Verträge ausgestellt wird. Er soll vor allem der Polizei eines anderen Landes die Feststellung ermöglichen, ob ein ausländischer Kraftfahrer die Fahrerlaubnis hat, die für sein aktuelles Fahrzeug erforderlich ist.
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Der Internationale Führerschein wird direkt von der Gemeinde ausgestellt.
Für die Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- 1 biometrisches Passbild
- EU-Scheckkartenführerschein muss vorhanden sein,
ist dies nicht der Fall, muss dieser zuerst bei der Gemeinde beantragt werden.
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 16,00 EUR
Eine Fahrerkarte ist ein mit einem Speicherchip versehener personengebundener Nachweis von Fahr- und Arbeitsdaten von Kraftfahrern im gewerblichen Personen- und Güterverkehr mit digitalem Fahrtenschreiber. Mit entsprechender Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 durch die Verordnung (EG) 561/2006 und aufgrund der Umsetzung in Deutschland durch die Fahrpersonalverordnung müssen seit dem 1. Mai 2006 zusätzliche digitale Tätigkeitsnachweise u. a. der Lenk- und Ruhezeiten mitgeführt werden.
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Fahrerkarten müssen persönlich beantragt werden.
Für die Ausstellung einer Fahrerkarte sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- EU-Scheckkartenführerschein
- 1 biometrisches Passbild
- Alte Karte falls vorhanden
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 40,00 EUR
Begleitetes Fahren (BF 17), umgangssprachlich auch Führerschein ab 17 oder Führerschein mit 17, ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren. Die Probezeit beträgt wie beim normalen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese häufig noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.
Die Führerscheinstelle der Gemeinde Nohfelden ist für die Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung, Umschreibung ausländischer Führerscheine und den Umtausch zuständig. Auch im Falle eines Verlustes oder Diebstahls ist die Gemeinde für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig.
Bei Entzug des Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises St. Wendel zuständig.
Führerscheine müssen persönlich beantragt werden.
Begleitpersonen für das Begleitete Fahren ab 17 Jahren müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
- Muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist
- darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Fahreignungsregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein
Für die Ausstellung des Führerscheins sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis
- Aktuelles Biometrisches Passbild
- Name der Fahrschule
- Teilnahmebescheinigung an einer Erste-Hilfe-Ausbildung über mindestens 9 Stunden
- Sehtest (nicht älter als ein Jahr)
- Polizeiliches Führungszeugnis
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheins:
- 44,70 EUR
Zusätzlich anfallende Gebühren:
- 8,00 EUR
für jede Begleitperson - 7,70 EUR
für die Bescheinigung BF17 - 13,00 EUR
für das Polizeiliche Führungszeugnis
Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt Nohfelden erklärt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass.
Wenn möglich, sollten Sie Ihren Taufort angeben können.
Gebühren für den Kirchenaustritt:
- 32,00 EUR
Wenn beide Eheschließende (Verlobte) deutsche Staatsangehörige sind und die erste Ehe eingehen wollen, genügen zur Anmeldung der Eheschließung in der Regel gültige Ausweisdokumente, erweiterte Meldebescheinigungen sowie aktuell ausgestellte Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister. Ist für einen oder beide Eheschließenden entsprechend der Staatsangehörigkeit ausländisches Recht maßgebend, sind umfangreiche rechtliche Fragen vorab zu klären. Ausländer/Ausländerinnen brauchen ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates. Deshalb empfiehlt sich ein frühzeitiger Termin im Standesamt, um sich über die notwendigen Unterlagen und Dokumente und deren Beschaffung persönlich informieren zu lassen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung, wenn nicht im Saarland wohnhaft
- aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Die beabsichtigte Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden durch persönliche Vorsprache angemeldet.
Ist ein Eheschließender verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss eine Vollmacht (erhältlich auf dem Standesamt) des verhinderten Verlobten vorgelegt werden.
Sind beide Eheschließende aus wichtigen Gründen verhindert, können sie die Eheschließung schriftlich anmelden oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.
Stellt der Standesbeamte kein Ehehindernis fest, teilt er den Verlobten mit, dass er die Eheschließung vornehmen kann.
Die Geburtsurkunde (auch als Geburtsschein bezeichnet) ist eine amtliche Bescheinigung über die Geburt einer Person – mit Vorname, Familienname, Geschlecht, Datum und Ort der Geburt, welche aus dem Geburtsregister des Geburtsortes erstellt wird. Außerdem werden die im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde rechtlich geltenden Eltern (nicht zwingend die leiblichen Eltern beispielsweise bei Adoption, siehe Abstammungsurkunde) eingetragen.
Stellen Sie einen Antrag per Mail an sebastian.fries@nohfelden.de
Folgende Angaben werden benötigt:
- Antragsteller
- Nachname und Vorname,
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl und Ort
- Abholung oder Versand
- Urkunde/n wird/werden persönlich abgeholt;
- Urkunde/n wird/werden mit Vollmacht und Ausweiskopie abgeholt;
- Urkunde/n soll/sollen an die Anschrift des Antragstellers gesendet werden
- Art der Urkunde/n (Geburtsurkunde, Eheurkunde; Sterbeurkunde)
- Bei Geburtsurkunden:
- Nachname und Geburtsname (falls abweichend),
- Vorname,
- Geburtsort und Geburtsdatu
- Anzahl der gewünschten Urkunden
- IBAN-Nummer für Bankeinzug
Bitte beachten Sie, dass für die Urkundenbestellung Gebühren anfallen.
Die Beantragung jeder ersten Urkunde beträgt 11,00 EUR, jeder weiteren Urkunde der gleichen Sorte 5,50 EUR.
Urkunden für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung sind gebührenfrei. Dies muss jedoch nachgewiesen werden.
Die Eheurkunden werden durch den Standesbeamten aus den Einträgen im Eheregister erstellt und beurkundet.
In die Eheurkunde werden gem. § 57 PStG aufgenommen:
- die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung,
- die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
- Ort und Tag der Eheschließung,
- die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
Eheurkunden werden auch aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, ausgestellt.
Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
Stellen Sie einen Antrag per Mail an sebastian.fries@nohfelden.de
Folgende Angaben werden benötigt:
- Antragsteller
- Nachname und Vorname,
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl und Ort
- Abholung oder Versand
- Urkunde/n wird/werden persönlich abgeholt;
- Urkunde/n wird/werden mit Vollmacht und Ausweiskopie abgeholt;
- Urkunde/n soll/sollen an die Anschrift des Antragstellers gesendet werden
- Art der Urkunde/n (Geburtsurkunde, Eheurkunde; Sterbeurkunde)
- Bei Heiratsurkunden:
- Vor- und Nachname von Mann und Frau
- Anzahl der gewünschten Urkunden
- IBAN-Nummer für Bankeinzug
Bitte beachten Sie, dass für die Urkundenbestellung Gebühren anfallen.
Die Beantragung jeder ersten Urkunde beträgt 11,00 EUR, jeder weiteren Urkunde der gleichen Sorte 5,50 EUR.
Urkunden für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung sind gebührenfrei. Dies muss jedoch nachgewiesen werden.
Ein Sterbefall ist dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Er wird in der Regel von einem Bestattungsinstitut oder von der Einrichtung, in dem die Person verstorben ist angezeigt. Auch die nächsten Angehörigen können den Sterbefall anzeigen.
Eine Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt, welches den Sterbefall beurkundet hat.
Stellen Sie einen Antrag per Mail an sebastian.fries@nohfelden.de
Folgende Angaben werden benötigt:
- Antragsteller
- Nachname und Vorname,
- Straße und Hausnummer
- Postleitzahl und Ort
- Abholung oder Versand
- Urkunde/n wird/werden persönlich abgeholt;
- Urkunde/n wird/werden mit Vollmacht und Ausweiskopie abgeholt;
- Urkunde/n soll/sollen an die Anschrift des Antragstellers gesendet werden
- Art der Urkunde/n (Geburtsurkunde, Eheurkunde; Sterbeurkunde)
- Bei Sterbeurkunden:
- Vorname und Nachname
- Geburtsdatum
- Sterbedatum
- Anzahl der gewünschten Urkunden
- IBAN-Nummer für Bankeinzug
Bitte beachten Sie, dass für die Urkundenbestellung Gebühren anfallen.
Die Beantragung jeder ersten Urkunde beträgt 11,00 EUR, jeder weiteren Urkunde der gleichen Sorte 5,50 EUR.
Urkunden für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung sind gebührenfrei. Dies muss jedoch nachgewiesen werden.
Genehmigungsbehörde:
Untere Bauaufsichtsbehörde
Landkreis St. Wendel
Mommstr. 31
66606 St. Wendel
Telefon: 06851/801-2707
Im Bebauungsplan legt die Gemeinde als Satzung (Beschluss des Gemeinderats) fest, welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Der Bebauungsplan schafft Baurecht und stellt die verbindliche Bauleitplanung nach Baugesetzbuch (Zweiter Abschnitt) dar.
Anders als der Flächennutzungsplan, der für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und eine vorbereitende Bauleitplanung bildet, umfasst ein Bebauungsplan in der Regel nur einen Teil des Gemeindegebietes, etwa eine Gruppe von Grundstücken oder einen Gemeindeteil. Der Bebauungsplan muss deshalb die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs festsetzen (§ 9 Abs. 7 BauGB). Nach dem Prinzip der Einräumigkeit darf sich der Geltungsbereich mehrerer Bebauungspläne nicht überschneiden.
Die Bebauungspläne/der Flächennutzungsplan können von v. g. Ansprechpartnern in digitaler Form übermittelt werden. Durch Digitalisierung und Umwandeln von vorhandenen Plänen kann die Genauigkeit dieser verloren gehen. Die übermittelten Pläne dienen nur zur Erstinformation, jedoch nicht zum Messen oder Vermessen von Grundstücken, Straßen etc.
Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) ist ein Planungsinstrument (Planzeichnung mit Begründung) der öffentlichen Verwaltung im System der Raumordnung der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert werden soll.
Die unterste Ebene der Raumordnung auf Ebene der Gemeinden wird als Bauleitplanung bezeichnet. Die Bauleitplanung ist zweistufig und kennt die Planinstrumente Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan ist somit förmliches Instrument der Stadtplanung und Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit.
Die Bebauungspläne/der Flächennutzungsplan können von v. g. Ansprechpartnern in digitaler Form übermittelt werden. Durch Digitalisierung und Umwandeln von vorhandenen Plänen kann die Genauigkeit dieser verloren gehen. Die übermittelten Pläne dienen nur zur Erstinformation, jedoch nicht zum Messen oder Vermessen von Grundstücken, Straßen etc.
Ein Wohnungswechsel ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzuzeigen.
Die Meldung ist innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Eine unterlassene bzw. verspätete Meldung kann mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld geahndet werden. Ab dem 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt muss zur An – oder Ummeldung eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden.
Download Wohnungsgeberbestätigung
Weiterhin ergeben sich Änderungen bei der Ummeldung von minderjährigen Personen. Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es bei einer Änderung des Lebensmittelpunktes, das Einvernehmen beider Elternteile. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die Wohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.
Download Einverständniserklärung Minderjährige bzgl. Umzug
An- und Ummeldungen können in der Regel nur persönlich durchgeführt werden.
Abmeldungen sind nur erforderlich bei Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.
Mitzubringen ist:
- der Personalausweis und/oder Reisepass, sofern vorhanden der Kinderreisepass
- Wohnungsgeberbestätigung
- Stammbuch/Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden der Kinder
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Neubau REWE-Markt“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Flur 15 der Gemarkung Bosen sowie in Flur 6 der Gemarkung Neunkirchen/Nahe mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden
hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses des Gemeinderates vom 06.07.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
BPv-FNP-REWE-Markt-2023-07-14-Auf-Amtsblatt
BPv-FNP-REWE-Markt-Bereich-2023-04-05
BPv-FNP-REWE-Markt-Bereich-2023-04-05
Bebauungsplan „Nördlich der Kapellenflur“ in Flur 1 der Gemarkung Eiweiler mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden
hier: Veröffentlichung der Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderates vom 09.11.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB
BP-FNP-Nördlich Kapellenflur-Auf-2023-11-17-Amtsblatt
BP-FNP-Nördlich der Kapellenflur-2023-10-13-Bereich
Lärmaktionsplanung 2024 der Gemeinde Nohfelden
hier:
• Bericht zur Information der Öffentlichkeit
Lärmaktionsplan 2024 unterzeichnet
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Neubau Norma-Markt“ in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Bosen mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplan der Gemeinde Nohfelden
hier:
• Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses des Gemeinderates vom 01.02.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Veröffentlichung Amtsblatt Bplan-FNP
Lageplan ohne Maßstab
Übersichtskarte
Öffentliche Auslegung
des Verordnungsentwurfs zur Änderung der Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel vom 12. August 1976 (LSG-L 02.02.03)
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde – beabsichtigt auf Grund der §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 20 des Saarländischen Naturschutzgesetztes eine Fläche von ca. 13.000 m² aus dem durch die Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel vom 12. August 1976 (Amtsbl., S. 905) geschützten Landschaftsschutzgebiet auszugliedern.
Der Verordnungsentwurf und die Übersichtskarte liegen vom 11.11.2024 bis einschl. 13.12.2024 im Rathaus Nohfelden, Zimmer 1.13, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, An der Burg, 66625 Nohfelden, Zimmer Nr. 1.13, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr bzw. Donnerstag, dem 14.11.2024, 28.11.2024 u. 12.12.2024 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
LSG-L-02-02-03-Ausgliederung-2024-11-01-Amtsblatt
LSG-L-02-02-03-Ausgliederung-2024-11-11-Stellungnahme-Eingabe
LSG-L-02-02-03-Ausgliederung-2024-11-11-VO-Entwurf
LSG-L-02-02-03-Ausgliederung-2024-11-11-VO-Entwurf-Anlage
LSG-L-02-02-03-Übersichtskarte-Bestand-2024-10-29
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „1. Änderung u. Erweiterung des Bebauungsplanes Erweiterung Auf dem Ebert„ in Flur 4 der Gemarkung Türkismühle sowie in Flur 9 der Gemarkung Gonnesweiler
hier:
- Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses des Gemeinderates vom 07.11.2024 gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB; Offenlegung in der Zeit vom 18.11.2024 bis einschließlich 20.12.2024
- Formelle Beteiligung der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
BP-2021-05-14-Erweiterung Auf dem Ebert-rechtskräftig-Begründung
BP-2021-05-14-Erweiterung Auf dem Ebert-rechtskräftig-Plan-gescannt
BPv-Änderung (1)- Erweiterung Auf dem Ebert-2024-09-26-Bereich
BPv-Änderung (1) Erweiterung Auf dem Ebert-2024-11-14-Datenschutz
LPH3_VBLP_Begr_20241024
LPH3_VBPlan 1te Aend_20241024
BPv-Änderung (1) Erweiterung Auf dem Ebert-Auf-Offen-2024-11-15-Amtsblatt
Für Rückfragen bzgl. zum Verkauf stehender gemeindlicher Grundstücke, Kaufpreisen, Erschließungskosten usw. steht Ihnen v. g. Ansprechpartner/-in zur Verfügung.
Wenn Sie ein freies Baugrundstück anonym in der Immobilienbörse anbieten wollen, können Sie sich gerne an v. g. Ansprechpartner/-in wenden. Wir werden dann auf unserer Homepage eine entsprechende Veröffentlichung vornehmen.
Auszüge aus dem Liegenschaftskataste – z. B. für Ihr Baugesuch – sind nicht bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ansprechpartner ist das
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)
Zentrale
Von der Heydt 22
66115 Saarbrücken
Die Katasterkartenauszüge können auch online bestellt werden:
- Natur- und Artenschutz (Natura 2000, Schutzgebiete)
- Überschwemmungsgebiete
- Hochwassergefahrenkarten
- Bestellung einer Grabstätte Antrag zum herunterladen
- Kopie der Sterbeurkunde
- Antrag Grabmalgenehmigung (Antrag zum Download)
- BIV-Formblatt Fertigstellungsmeldung (Formblatt zum Download)
- Zeichnung/Skizze (vom Steinmetz zu liefern)
Grabmalgenehmigung:
23€ für Antragsteller
Fertigstellungsmeldung:
23€ für jeweiligen Steinmetz
- Informationsblatt (Download)
- Bitte melden Sie sich telefonisch und vereinbaren einen Termin
- Weitere Informationen finden sie weiter unten auf dieser Seite
- Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs/-Instandsetzungsmaßnahmen (Download)
- Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung (Download)
- Kostengliederung der berücksichtigungsfähigen Kosten nach DIN276 (Download)
- Verhandlungsniederschrift (Download)
- Gestaltungsleitfaden (Download)
Hier können Sie das Platzanfrageformular für Kindertagesstätten herunterladen.
Platzanfrageformular 2024/2025
Folgende Unterlagen müssen vollständig vorliegen:
- Vollständig ausgefülltes Platzanfrageformular (siehe Seite 2)
- Die „Erklärung der sorgeberechtigten Personen“, muss von allen sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden.
- Sind beide Sorgeberechtigte erwerbstätig (inklusive Elternzeit), müssen die „Erklärungen des Arbeitgebers“ von allen sorgeberechtigten Personen vorliegen. (siehe Seite 3)
- Im Falle eines Studiums, Sprachkurses oder einer Ausbildung ist eine aktuelle Immatrikulations-/Ausbildungs-/Teilnahmebescheinigung ausreichend.
- Bei arbeitssuchenden Eltern, muss ein Nachweis des Jobcenters oder der zuständigen Stelle über die intensive Jobsuche oder ein Jobangebot vorlegt werden.
Gebührensatzung Elternbeiträge
Gebührensatzung Elternbeiträge Nohfelden (gültig ab 01.08.2024)
Ordnung der Kindertagesstätten der Gemeinde Nohfelden
Richtlinie „Anfrage, Platzvergabe und Aufnahme von Kindern in kommunalen Tageseinrichtungen“
ALLE FORMULARE, RICHTLINIEN UND SATZUNGEN
- Datenschutzgrundverordnung
DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung)
- SEPA-Einzugsermächtigung
SEPA-Einzugsermächtigung
- Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen
SATZUNG ÜBER DIE FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE NOHFELDEN
- Satzung Verwaltungsgebühren
04_satzung_verwaltungsgebuehren_neu
- Satzung über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau einer Straße
30b_satzung_ber_das_erheben_von_beitrgen_fr_den_ausbau_von_strassen…
- Satzung über die Erhebung von Erschlißeungsbeiträgen
30a_satzung_ber_die_erhebung_von_erschliessungsbeitrgen_in_der_gemeinde_nohfelden
- Satzung zum Betrieb eines EVS-Wertstoffzentrums
satzung_evs-wertstoffzentrum
- Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme https://www.nohfelden.de/wp-content/uploads/2020/11/Benutzungs-und-Gebührensatzung-für-die-Grüngutannahme.pdf
- Abfuhrkalender des EVS für die Gesamtgemeinde: Nohfelden_2024
- EVS Abfall-App: www.evs.de/abfall-app
- Antrag Brandsicherheitswache
Antrag BSWD
- Gebührensatzung Feuerwehren
Gebührensatzung 2017
- Brandschutzsatzung
Brandschutzsatzung 2023
- Friedhofsgebührensatzung
Gebührensatzung-rechtskräftig-seit-21.03.2020.pdf
- Friedhofsbenutzungssatzung
neue-Benutzungssatzung-rechtskräftig-seit-21.03.2020.pdf
- Gebührenordnung für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Sport- und Mehrzweckhallen
- Gebührenordnung für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Sport- und Mehrzweckhallen zum Download
- Hausordnung für das Gemeindehaus Selbach
25ahausordnung_gemeindehaus_selbach
- Hausordnung für das Bürgerhaus in Neunkirchen/Nahe
23ahausordnung_fr_das_brgerhaus_im_gemeindebezirk_neunkirchen
- Hausordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Eiweiler
22ahausordnung_fr_das_dorfgemeinschaftshaus__eiweiler
- Hausordnung für das Gemeindezentrum Eisen
21cgebhrenordnung_gemeindezentrum_eisen
- Hausordnung für die Sportanlagen und Mehrzweckhallen
20abenutzungsordnung_fr_die_sportanlagen_und_mehrzweckhallen
- Abwassersatzung
https://www.nohfelden.de/wp-content/uploads/2020/11/Abwassersatzung-Stand-Dez.-2019.pdf
- Abwassergebührensatzung
- https://www.nohfelden.de/wp-content/uploads/2020/11/Abwassergebührensatzung-Stand-Dez.-2019.pdf
- Abwassergebührenhöhesatzung
- https://www.nohfelden.de/wp-content/uploads/2020/11/Abwassergebührenhöhesatzung-Stand-Dez.-2019.pdf
- Abwassergebührenhöhesatzung mit 1. Änderung -Stand 01.01.2021-
- 1. Änderung Gebührenhöhesatzung vom 13.12.2019
- Abwassergebührenhöhesatzung mit 2. Änderung -Stand 01.01.2022-
- 2. Änderung Gebührenhöhesatzung vom 13.12.2019
- Abwassergebührenhöhesatzung mit 3. Änderung -Stand 01.01.2024-
- 3. Änderung Gebührenhöhesatzung vom 01.02.2024
- Betriebssatzung des Eigenbetriebs für Abwasserbeseitigung
12 Betriebssatzung des Betriebes für Abwasserbeseitigung der Gemeinde Nohfelden - Satzung über die Straßenreinigung
14_satzung_ber_die_straenreinigung_
- Gebührensatzung Elternbeiträge:
- Gebührensatzung Elternbeiträge Nohfelden (gültig ab 01.08.2024)
- Ordnung der Kindertagesstätten der Gemeinde Nohfelden:
- Kindergartenordnung (gültig ab 01.08.2024)
- Wohnungsgeberbescheinigung
Wohnungsgeberbescheinigung gemäß § 19 BMG_0
- Polizeiverordnung
13_POLIZEIVERORDNUNG
- Vollmacht An-/Um- und Abmeldung
Download Vollmacht
- Einverständnis Umzug Minderjährige
Download Einverständnis Umzug
- Einverständnis Beantragung BPA Minderjährige
Download Einverständnis Beantragung
- Satzung über die Erhebung der Realsteuerhebesätze 2024
Satzung über die Erhebung der Realsteuerhebesätze 2024
- Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
SATZUNG über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nohfelden_0
- Satzung über die Ergebung einer Hundesteuer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Nohfelden_0
- Datenschutzrechtliche Vorgaben bei Grund- und Gewerbesteuer
Datenschutz_Steueraemter_Merkblatt_0
- Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise
Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise
- Marktgebührensatzung
Marktgebührensatzung vom 15.03.2018 gültig ab 01.05.2018
- Marktsatzung
Marktsatzung vom 15.03.2018 gültig ab 14.04.2018
- Formular verübergehender Betrieb einer Gaststätte
https://www.buergerdienste-saar.de
- Richtlinien zur Zuschussvergabe
richtlinien_zuschussvergabe
- Zuschussantrag für Zuschüsse an Vereine
zuschussantrag
- Richtlinien zur Förderung der Windelentsorgung
Veröffentlichung Richtlinie-Anträge auf Gewährung einer Zuwendung 2023 - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Entsorgung von Babywindeln
Veröffentlichung Antrag Babywindel 2023 - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Entsorgung v. Windeln wegen Inkontinenz
Veröffentlichung Antrag INK 2023
- Richtlinie zur finanziellen Unterstützung jagdlich geführter Hunde
Richtlinie zur finanziellen Unterstützung jagdlich geführter Hunde in der Gemeinde Nohfelden - Antrag zur finanziellen Unterstützung jagdlich geführter Hunde
Hundesteuerermäßigung für Jagdhunde
- Richtlinien Kommunales Förderprogramm dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung durch Regenwasserrückhaltung und Ableitung bzw. Versickerung
Aktion Wasserzeichen-Förderprogramm-Nohfelden-2024 - Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
Aktion Wasserzeichen-Förderprogramm-Nohfelden-2022-01-01-Antrag-privat
WIR SIND FÜR SIE DA
Sie erreichen die Mitarbeiter der Verwaltung persönlich und am Telefon zu den Öffnungszeiten der Verwaltung. Außerhalb der Öffnungszeiten nehmen wir Ihr Anliegen gern per Webformular oder als E-Mail entgegen:
TELEFONVERZEICHNIS
Wegweiser und TelefonverzeichnisHier finden Sie alle Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung mit Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und der Zimmernummer im Rathaus.
STELLENAUSSCHREIBUNGEN
Weitere Stellenangebote unter
www.arbeit-in-wnd.de
Seniorensicherheit
Die Seniorensicherheitsberater sollen dazu beitragen dass sich ältere Menschen im Landkreis St. Wendel auch weiterhin sicher und geborgen fühlen können.Seniorensicherheitsberater
Dietmar Böhmer
66625 Walhausen
und
Norbert Lesch
66625 Wolfersweiler
Behindertenbeauftragte
Die Behindertenebauftragte kümmert sich in unserer Gemeinde um die Belange von Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen.Behindertenbeauftragte
Sigrid Laubenthal
Mozartstr. 17
66625 Nohfelden – Türkismühle
Telefon (p): 06852 – 991865
Telefon (d): 06851 – 908233
E-Mail: sigrid.laubenthal@web.de
Jugendbüro
In Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung Nohfelden übernimmt das Jugendbüro viele Aufgabenbereiche aus der JugendarbeitJugendbüro
Jil Kirch
An der Burg
66625 Nohfelden
0175-7276273
j.kirch@ideeon.info
Insta: jugendbuero.nohfelden
Dienstleistungsförster
Die Förster kümmern sich um die Waldpflege von Gemeindewald und Staatswald. Sie sind Ihr Ansprechpartner für den Erwerb von Brennholz.Dienstleistungsförster
Kommunalwald
Oliver Linnebach
Telefon: 0160 93973693
E-Mail: oliver.linnebach@schmitz-waldwirtschaft.de
Staatswald
Fabian Weiskopf
Telefon: 06852 896841
Wertstoffzentrum
Wertstoffzentrum
Wertstoffzentrum Nohfelden
Gewerbegebiet
Wolfersweiler
St. Wendeler Straße
66625 Nohfelden
Tel. 06852 8090508
Grüngutsammelstelle
Grüngutsammelstelle
Grüngutsammelstelle
Walhausen
66625 Nohfelden-Walhausen
Samstag: 11–16 Uhr
(März – November)
Mittwoch: 15-19 Uhr
(April – September)
Müllentsorgung
Müllentsorgung
EVS – Entsorgungsverband Saar
Untertürkheimer Str. 21
66117 Saarbrücken
Tel.: 0681 5000-555
Fax: 0681 5000-550
Mo. – Fr. 8-18 Uhr
Fundbüro
Fundbüro
FUNDBÜRO
Rathaus Nohfelden
An der Burg
66625 Nohfelden
Tel.: 06852 885 – 114
Tel.: 06852 885 – 112
Sanierungsgebiete
Das Ortsbild unterstreicht die Wohn-, Tourismus-, und Arbeitsattraktivität unserer Gemeinde. Eine Vernachlässigung der technischen und sozialen Infrastruktur führt dazu, dass unsere Dorfpotenziale nicht ausgeschöpft werden und die voranschreitende Landflucht befördert wird. Insbesondere Megatrends wie die Urbanisierung oder die Bevölkerungsüberalterung erfordern einer besonderen Behandlung der Regionalentwicklung. Den infrastrukturellen Regionalentwicklungsansatz greift die Ausweisung von Sanierungsgebieten auf: Entsprechend § 136 Abs. 1 BauGB verfolgt ein Sanierungsgebiet die Zielsetzung, städtebauliche Missstände und funktionelle Schwächen zu beheben und wesentlich zu verbessern.
Sanierungssatzungen
Neues Leben im Dorf
Mit dem Förderprogramm soll für junge Familien ein Anreiz geschaffen werden, vorhandene, leer stehende ältere Bausubstanz zu nutzen, um den zunehmenden Leerstand von Häusern in unseren Dörfern entgegen zu wirken.
ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNGEN
BESCHRÄNKTE / FREIHÄNDIGE AUSSCHREIBUNGEN
Erweiterung der Grundschule in Sötern
- VE07 – Zwischenlagerfläche
VE07 Zwischenlagerfläche - VE08 – Bauschild
VE08 Bauschild - VE09 – Aufzug
VE09 Aufzug - VE11 – Gerüstbauarbeiten
VE11 Gerüstbauarbeiten - VE14 – Blitzschutz
VE14 Blitzschutz - VE15 – Gebäudeautomation
VE15 Gebäudeautomation - VE16 – Trockenbauarbeiten
VE16 Trockenbauarbeiten - VE17 – Glastrennwände
VE17 Glastrennwände - VE18 – Dachdeckerarbeiten
VE18 Dachdecker - VE19 – Innentüren
VE19 Innentüren - VE20 – Schlosserarbeiten
VE20 Schlosserarbeiten - VE21 – Estricharbeiten
VE21 Estricharbeiten - VE22 – Fliesenarbeiten
VE22 Fliesenarbeiten - VE24 – WC-Kabinen
VE24 – WC-Kabinen - VE25 – Malerarbeiten
VE25 – Malerarbeiten - VE26 – WDVS Altbau
VE 26 – WDVS Altbau - VE28 – lose Möbel
VE28 – lose Möbel - VE29 – Außenanlage
VE29 – Aussenanlage - VE31 – Küche
VE31 – Küche - VE32 – Gardinen
VE32 – Gardinen - VE35 – Metalltüren
VE – 35 Metalltüren - VE36 – Sauberlaufmatten
VE36 – Sauberlaufmatten - VE37 – Spülküche
VE37 – Spülküche - VE38 – Endreinigung
VE38 – Endreinigung - VE39 – Schlosser Altbau
VE39 – Schlosser Altbau - VE43 – Einbaumöbel
VE43 – Einbaumöbel - VE45 – Fahrradabstellanlage
VE45 – Fahrradabstellanlage
Erweiterung der Kita in Sötern
- Außenputzarbeiten
Außenputzarbeiten - Bodenbelagsarbeiten
Bodenbelagsarbeiten - Elektroarbeiten
Elektroarbeiten - Estricharbeiten
Estricharbeiten - Fenster
Fenster - Fliesenarbeiten
Fliesenarbeiten - Heizung / Sanitärarbeiten
Heizung / Sanitärarbeiten - Innentüren
Innentüren - Malerarbeiten
Malerarbeiten - Trockenbauarbeiten
Trockenbauarbeiten - Verglasung
Verglasung - WC-Trennwände
WC-Trennwände - WDVS
WDVS Sanierung
Dorfplatz Mosberg – Richweiler
- Tiefbauarbeiten
Tiefbauarbeiten
Primstaler Straße, Selbach
- Abrissarbeiten
Abrissarbeiten
Dorfplatz Selbach
- Tiefbauarbeiten
Tiefbauarbeiten
Kita Wolfersweiler
- Container
Containeranlage - Tiefbauarbeiten
Tiefbauarbeiten
Umbau und Erweiterung KITA Selbach
-
-
- 01_Abbrucharbeiten
01_Abbrucharbeiten - 02_Innenputz / Trockenbauarbeiten
02_Innenputz / Trockenbau - 03_Fliesenarbeiten
03_Fliesenarbeiten - 04_Außenfenster / Türen
04_Außenfenster / Türen - 05_Schreinerarbeiten
05_Schreinerarbeiten - 06_Maler- und Bodenbelagsarbeiten
06_Maler- und Bodenbelagsarbeiten - 07_Schlosserarbeiten
07_Schlosserarbeiten - 08_Zimmermann- und Dachdeckerarbeiten
08_Zimmermann und Dachdeckerarbeiten - 09_Heizung- und Sanitärarbeiten
09_Heizung / Sanitärarbeiten - 10_Elektroarbeiten
10_Elektroarbeiten - 11_Trennwandanlage
11_Trennwandanlage - 12_Fettabscheider
12_Fettabscheider
- 01_Abbrucharbeiten
-
Verbindungsbau Bosen
- 01_EMB-Arbeiten
01_EMB - 02_Fenster- und Metallbauarbeiten
02_Fenster- und Metallbauarbeiten - 03_Stahlbauarbeiten
03_Stahlbauarbeiten - 04_Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
04_Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten - 05_WDVS / Trockenbauarbeiten
05_WDVS
Köhlerhalle Walhausen
- 01_Bauschild
Bauschild - 02_Abbrucharbeiten und KMF-Sanierung
Abbrucharbeiten und KMF-Sanierung - 03_EMB Arbeiten
Die Gemeindeverwaltung beabsichtigt die Vergabe folgender Leistungen:
-Elektroarbeiten
-Heizung / Sanitärarbeiten
-Lüftungsarbeiten
NOHFELDEN IN ZAHLEN
Gemeinderat
Liste der GemeinderatsmitgliederEine Übersicht über die Mitglieder des Gemeinderats von Nohfelden finden Sie hier:
Haushalt 2024
Interaktiver HaushaltDen interaktiven Haushalt 2024 finden Sie hier :