Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters zur Kommunalwahl am 09. Juni 2024 in der Gemeinde Nohfelden

I. Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche

Gemäß § 1 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), gebe ich hiermit bekannt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden in seiner Sitzung am 28. September 2023 gemäß den §§ 4 und 72 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und den §§ 1, 63, 78 und 100 KWO das Gemeindegebiet in folgende zwölf Wahlbereiche
eingeteilt hat:

Bosen/Eckelhausen
Eisen
Eiweiler
Gonnesweiler
Mosberg-Richweiler
Neunkirchen
Nohfelden
Selbach
Sötern
Türkismühle
Walhausen
Wolfersweiler

Die Wahlbereiche sind deckungsgleich mit den Ortsteilgrenzen.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Parteien und Wählergruppen, die sich an der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates und zu den Wahlen der Ortsräte in der Gemeinde Nohfelden beteiligen wollen, fordere ich hiermit gemäß § 23 KWG auf, Wahlvorschläge

bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr,

beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nohfelden, An der Burg, 66625 Nohfelden, einzureichen. Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 KWO) eingereicht werden.

Bei Einreichung der Wahlvorschläge ist Folgendes zu beachten:

1. In den Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden werden 27 Mitglieder und in jedem Gemeindebezirk 9 Ortsratsmitglieder gewählt (§ 32 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204)).
2. Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 (= 66. Tag vor der Wahl) eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können (§ 23 KWG und § 18 Abs. 1 Nr. 3 KWO).
3. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 24 KWG):
Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.
Für die Gemeinderatswahl kann der Wahlvorschlag als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG). Zur Aufstellung von Bereichslisten ist das
Wahlgebiet in 12 Wahlbereiche aufgeteilt worden, die mit den Gemeindebezirken nach dem KSVG übereinstimmen.
Eine Gebietsliste für die Wahl zum Gemeinderat darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden (§ 24 KWG).
Der Wahlvorschlag zur Ortsratswahl wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert (§ 57 Abs. 1 KWG).
Der Wahlvorschlag zur Ortsratswahl darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind (§ 57 Abs. 2 KWG).

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt:
1) für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,
2) für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets
oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (§ 24a Abs. 1 KWG).
Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sind hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 24a Abs. 2 KWG).

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, die gemäß § 19 Abs. 4 KWO in der Gemeinde Nohfelden wohnen sollen, können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Wahlvorschläge müssen gemäß § 24 Abs. 7 KWG und § 19 Abs. 3 KWO von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde Nohfelden zuständige Parteileitung.

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung und die Anlagen in einfacher Ausfertigung einzureichen. Mit dem Wahlvorschlag sind vorzulegen (§ 24 Abs. 8 KWG):
a) die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber,
b) für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinngen und Bewerber zum Gemeinderat bzw. zum Ortsrat wählbar sind,
c) für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
 die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
 die Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,
 die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diese Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

5. Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnissen, Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis (§ 22 KWG, § 17 KWO):
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zum Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder.
Der Wahlvorschlag zur Ortsratswahl einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Ortsratswahl kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder, in Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohner nur der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitgliedern.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich dazu bis spätestens 04. April 2024 (= 66. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag ausliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.
Die Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern liegt von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag an bis zum 04. April 2024 (= 66. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter (An der Burg, 66625 Nohfelden) zur Eintragung aus. Die Eintragung muss beim Gemeindewahlleiter während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat bis 18.00 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist (09.03., 16.03., 23.03. und 30.03.2024) in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr erfolgen.
Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
6. Für den Fall, dass nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, findet Mehrheitswahl statt (§ 2 Satz 2 KWG).
7. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist gemäß § 29 KWG und § 24 KWO zulässig; sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 04. April 2024 (= 66. Tag vor dem Wahltag) bis 18.00 Uhr gemeinsam schriftlich erklärt werden.
Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden.
8. Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, dem Landkreis St. Wendel die für den Landkreis zuständige Parteileitung mit (§ 18 Abs. 2 KWO).

Nohfelden, 09.01.2024

Peter Rosenau
Gemeindewahlleiter