Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl
a) zum Europäischen Parlament
b) zum Gemeinderat, Ortsrat, Kreistag und der Landrätin/des Landrates

am 09. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Nohfelden wird in der Zeit vom

20. Mai bis 24. Mai 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Wahlamt – Zimmer 0.14)

Montag bis Mittwoch von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr,
Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 18.00 Uhr und
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetztes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Nohfelden/beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Nohfelden im Rathaus – Wahlamt – Zimmer 0.14 Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag bezüglich der Europawahl in das Wählerverzeichnis eingetra-gen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe
a) an der Europawahl in einem beliebigen Wahlraum seines Kreises,
b) an der Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
c) an der Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
d) an der Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes,
e) an der Wahl der Landrätin/des Landrates in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises

oder
durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) Europawahl:
wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

Kommunalwahlen:
wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

b) Europawahl:
wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

Kommunalwahlen:
wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde/des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde/beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

1. für die EUROPAWAHL
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag

2. für die GEMEINDERATSWAHL
einen gelben Stimmzettel

3. für die ORTSRATSWAHL
einen orangefarbenen Stimmzettel

4. für die KREISTAGSWAHL
einen grünen Stimmzettel

5. für die WAHL DER LANDRÄTIN/DES LANDRATES
einen hellblauen Stimmzettel

6. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die unter Nummer 2 bis 5 genannten Kommunalwahlen

7. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hell-rosafarbenen Wahlbriefumschlag für die unter Nummer 2 bis 5 genannten Kommunalwahlen und

8. ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Voll-macht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unter-lagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahl-berechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nohfelden, 06. Mai 2024

Gemeindebehörde/
Gemeindewahlleiter
Peter Rosenau