TOURISMUSABGABE

Am 1. Januar 2022 führt die Gemeinde Nohfelden eine Tourismusabgabe ein. Sie wird laut Satzung für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Erhaltung der Einrichtungen der Gemeinde Nohfelden, die ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung verwendet. Erhoben wird die Tourismusabgabe in Höhe von 0,50 € pro Nacht grundsätzlich von allen Personen, die in der Gemeinde Nohfelden entgeltpflichtig übernachten, beispielsweise in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -zimmern sowie auf Campingplätzen.




Alle Personen, die in der Gemeinde Nohfelden gegen Entgelt übernachten und keine Einwohner sind, sind abgabepflichtig.

Die Tourismusabgabe beträgt ganzjährig 0,50 Euro je Tag und Person. Sie wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen, berechnet wird pro Übernachtung.

Durch die Tourismusabgabe werden sowohl laufende Kosten, die der Qualitätssicherung der touristischen Attraktionen dienen, als auch weitere Maßnahmen und Investitionen finanziert. Dies sind unter anderem:

  • Erhaltung/Ausbau von ungefähr 150 km Rad und Wanderwegen
  • Unterhaltung der Burg Nohfelden
  • Durchführung kultureller und touristischer
    Veranstaltungen
  • Pflege und Säuberung der Orte, von Parkplätzen und den
    sanitären Anlagen
  • touristisches Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
  • Errichtung und Aufwertung der Rastplätze
  • Erweiterung des Parkplatz an der Nahequelle
  • Aufwertung der Infrastruktur rund um die Premiumwanderwege Bärenpfad und Nahequelle-Pfad

Gäste, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten sind von der Abgabe befreit. Für diese Gäste muss dennoch ein Meldung getätigt werden, wobei im elektronischen Meldewesen oder auf dem Meldeschein die Befreiung vermerkt wird.

Befreit sind
a) Personen, die aus Anlass von Berufs-, Unterrichts- oder Ausbildungszwecken in dem Gemeindegebiet übernachten,
b) Schwerbehinderte i. S. d. Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. sowie eine Begleitperson, sofern dies im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu führen.
c) Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
d) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Teilnehmer einer Ferienfreizeit (Ferienlager).
e) Patienten*innen der Mutter-Kind-Klinik Saarwald, Nohfelden.

Die Tourismusabgabe wird am ersten Aufenthaltstag fällig und ist beim Beherbergenden mit der Übernachtungsrechnung zu entrichten.

Wer eine Beherbergungsstätte neu eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der Gemeinde Nohfelden innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Der Beherbergende ist verpflichtet, die bei ihm Unterkunft nehmende ortsfremde Person zur Tourismusabgabe anzumelden. Für die Anmeldung der tourismusabgabepflichtigen Person ist das elektronische Meldewesen oder der herausgegebene Meldeschein zu verwenden. Dieser Meldeschein enthält die Angaben nach dem Bundesmeldegesetz.

Die Meldescheine sind vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Im elektronischen Meldewesen werden die Daten automatisch nach Ablauf der Frist gelöscht.

Wer in der Gemeinde Nohfelden eine Unterkunft betreibt, ist verpflichtet, die Tourismusabgabe von seinen Übernachtungsgästen einzuziehen.

Jeder Beherbergende ist verpflichtet, die innerhalb eines Kalendermonats erhaltene Gästetaxe bis zum 07. des Folgemonats bei der Gemeinde zu melden. Bei Nutzung des elektronischen Meldesystems erfolgt der Nachweis per elektronischer Datenübermittlung.

Der gemeldete Betrag ist zur Fälligkeit gemäß Zahlungsaufforderung auf das Konto der Gemeinde Nohfelden zu überweisen bzw. kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

Der Beherbergende wird in diesen Fällen ausschließlich dann von der Haftung frei, wenn er einen entsprechenden Vorfall jeweils unverzüglich gegenüber der Gemeinde Nohfelden anzeigt. Der Anzeige ist eine Kopie der Meldebescheinigung des betreffenden Gastes sowie der mitreisenden Personen, aus der dessen Name und Privatanschrift (Anschrift der Hauptwohnung) hervorgeht (§ 30 Absatz 2 Bundesmeldegesetz), beizufügen.

Der Beherbergende haftet voll gegenüber der Gemeinde Nohfelden für den vollständigen und richtigen Einzug der Tourismusabgabe und sollte deshalb auch im eigenen Interesse seine Gäste auf die Tourismusabgabe bereits beim Buchen hinweisen.

Mit einem Bußgeld wird belegt, wer ordnungswidrig entsprechend § 7 der Satzung über die Erhebung der Tourismusabgabe handelt.

Ordnungswidrig handelt i. S. v. § 14 KAG, wer vorsätzlich oder leichtfertig

– Meldungen oder Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
– gegen die Meldungs-, Einziehungs- und Abführungspflicht nach § 3 der Satzung verstößt,

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengewährdung).

Des Weiteren wer als Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Abgabenpflichtigen eine der in § 13 Abs. 1 S. 1 KAG bezeichneten Art leichtfertigt begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.




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KONTAKT

Stabstelle Tourismus, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit

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Telefon: (06852) 885-104
nadja.schmidt@nohfelden.de

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caitlin.strange@nohfelden.de

Herr Sören Molter
Telefon: (06852) 885-101
soeren.molter@nohfelden.de