Jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit ist in Deutschland anzeigepflichtig (§ 14 GewO), wobei die Rechtsform festgelegt werden muss. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Für einige Gewerbe wie das Reisegewerbe ist eine Erlaubnis erforderlich (s. u.).
Nicht als Gewerbe zählen die Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (das sind Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke). Andere Tätigkeiten wie Fischerei und Bergwesen sind in der Gewerbeordnung von den Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Da ohne Gewerbeanmeldung das Finanzamt nicht vom Gewerbeamt informiert wird, müssen die Tätigkeiten beim Finanzamt angemeldet werden. Je nach Art der nichtgewerblichen Tätigkeit ist auch eine Erlaubnis oder Zulassung erforderlich.
Wer ein Gewerbe innerhalb der Gemeinde Nohfelden ausüben oder die Zweigniederlassung eines Betriebes dort anmelden möchte, muss zum Zeitpunkt der Betriebsgründung eine Anmeldung beim Gewerbeamt tätigen.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelunternehmen der Gewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z. B. GbR, KG, OHG) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG) der gesetzliche Vertreter.
Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Gültiger Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
- Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug, soweit das Unternehmen dort eingetragen ist, ansonsten ggf. eine Abschrift der Gründungsurkunde bzw. der notariellen Anmeldung
- Bei handwerklichen Unternehmen den Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer.
- Nachweis über eine Lebensmittelhygieneschulung oder Infektionsschutzbelehrung
- Vorlage der sonstigen gewerberechtlichen Erlaubnisbescheide
- In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen bzw. Nachweise erforderlich sein (z. B. Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Mietvertrag, Nachweis der Vertretungsbefugnis, Polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen). Das Gewerbeamt gibt Ihnen gerne Auskunft.
- Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie des Ausweises des Vollmachtgebers.
- Sollte sich das Gewerbe nicht im eigenen Besitz befinden, wird eine Bestätigung des Wohnungsgebers benötigt: Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage beim Gewerbeamt
Gebühren für die Gewerbeanmeldung
- 55,00 EUR