An-, Um- oder Abmeldung Ihres Wohnsitzes in der Gemeinde – Alle wichtigen Informationen erhalten Sie hier.
Nach § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat sich jeder Bürger, der eine Wohnung bezieht, bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Sollte nach einem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Auszug zu erfolgen.
| Vorhaben | Benötigte Unterlagen | Gebühr |
| Anmeldung einer Haupt-/Nebenwohnung in der Gemeinde Nohfelden | Gültiger Personalausweis/Reisepass und/oder Geburtsurkunde aller zuziehenden Personen
Wohnungsgeberbescheinigung (hier downloaden) |
keine |
| Abmeldung einer Haupt-/Nebenwohnung in der Gemeinde Nohfelden | Eine Abmeldung ist nur erforderlich bei einem Wegzug ins Ausland
Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss bei der Hauptwohnsitzgemeinde erfolgen |
keine |
| Ummeldung innerhalb der Gemeinde Nohfelden bzw. der Ortsteile | Gültiger Personalausweis/Reisepass und/oder Geburtsurkunde aller zuziehenden Personen
Wohnungsgeberbescheinigung (hier downloaden) |
keine |
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers:
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet bei An-, Um-oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung mit der vorgeschriebenen Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen.
Die Vorlage des Mietvertrages genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen!
Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es bei einer Änderung des Lebensmittelpunktes, das Einvernehmen beider Elternteile. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die Wohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor:
– An Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
– An Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
– An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds
Möchten Sie der Datenübermittlung widersprechen, senden Sie bitte eine Mail an buergerbuero@nohfelden.de
Wenn Sie aus einem anderen Landkreis in die Gemeinde ziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Landkreises St. Wendel, Tritschlerstraße 5, an- oder ummelden.