Abschlagszahlungen zu den Corona-Novemberhilfen
In einem ersten Schritt können erste Abschlagszahlungen für die Corona-Novemberhilfen online beantragt werden. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgen voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Soloselbständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen (sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben). Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen prüfenden Dritten, d.h. über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.

Novemberhilfen – Allgemeine Informationen

Förderempfänger:

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, Betriebe, Soloselbständige, Vereine und Einrichtungen, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 wie folgt betroffen ist:

Direkt Betroffene: Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gastronomie und Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, also auch Zulieferer von Gastronomie und Hotels.

Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Förderhöhe:
Die Novemberhilfen stellen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 zur Verfügung.
Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen:
Wenn Sie im Förderzeitraum November 2020 andere staatliche Leistungen erhalten haben, werden diese angerechnet. Hierzu zählen andere Überbrückungshilfen oder auch das Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
Erzielen Sie im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze (z. B. Restaurant im Außer- Haus-Verkauf), werden diese Umsätze bis zu 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Bei weiteren Fragen zur Außerordentliche Wirtschaftshilfe November oder zu den Überbrückungshilfen II stehen Ihnen die Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft St. Wendeler Land mbH (WFG) zur Verfügung. Sie erreichen die WFG telefonisch über die 06851 903 0 oder per Mail info@wfg-wnd.de.