Die Gemeinderats- und Ortsratswahlen (außer Ortsratswahl Türkismühle) finden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, ebenso die Wahl zum Kreistag und zum Europäischen Parlament. Die Wahl zum Ortsrat Türkismühle findet, da nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt (§ 2 KWG).

Stimmabgabe bei Verhältniswahl
Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Verhältniswahl bezeichnet die Wählerin oder der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise den Wahlvorschlag, dem sie ihre oder er seine Stimme geben will. Änderungen auf den Stimmzetteln, insbesondere Streichungen bzw. Zusetzen von Namen sind unzulässig und machen den Stimmzettel ungültig.

Stimmabgabe bei Mehrheitswahl (Besonderheit für die Ortsratswahl in Türkismühle)
Bei Mehrheitswahl enthält der Stimmzettel, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, um die Namen von wählbaren Personen aufzunehmen. Sie trägt die Überschrift „von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschlagene wählbare Personen“. Bei Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht auf Stimmenhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber. Der Stimmzettel kann doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Ortsrat zu wählen sind. Für den Ortsrat Türkismühle sind 9 Mitglieder zu wählen, so dass der Stimmzettel somit insgesamt 18 Bewerberinnen und Bewerber enthalten kann.

Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag unverändert annehmen; der Stimmzettel muss in diesem Fall nicht gekennzeichnet sein oder nur teilweise annehmen, indem sie oder er einen oder mehrere Bewerber streicht. Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag auch im Ganzen ablehnen, indem sie oder er ihn vollständig streicht. In jedem der drei Fälle kann die Wählerin oder der Wähler jeweils durch Aufführen weiterer zum Ortsrat Türkismühle wählbarer Personen auf der rechten Seite des Stimmzettels insgesamt bis zu 18 wählbare Personen benennen. Enthält der Stimmzettel mehr als 18 wählbare Personen, so werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen.

Die Wahl zur Landrätin / zum Landrat ist ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen, d. h. gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§ 72 KWG). Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben statt. Die Wählerin oder der Wähler hat hier jedoch nur eine Stimme.

Nohfelden, 30.4.2024

Peter Rosenau
Gemeindewahlleiter